Artikel 3
Organe der Vereinigung sind:
1. Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
2. Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten (Präsidentin), Vizepräsidenten,
Sekretär, Kassier sowie weiteren Mitgliedern. Die Zahl von
15 Vorstandsmitgliedern sollte nicht überschritten werden.
Sekretär, Kassier sowie weiteren Mitgliedern. Die Zahl von
15 Vorstandsmitgliedern sollte nicht überschritten werden.
3. Den Rechnungsrevisoren:
Die Vorstandsmitglieder und die beiden Rechnungsrevisoren werden
von der GV auf vier Jahre gewählt. Mit Ausnahme derWahl des Präsidenten
(der Präsidentin), die in die Kompetenz der Generalversammlung
fällt, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Artikel 4
Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder auf Antrag von
einem Fünftel der Mitglieder einberufen, jedoch mindestens einmal
jährlich. Die Generalversammlung soll im Januar oder Februar stattfinden.
einem Fünftel der Mitglieder einberufen, jedoch mindestens einmal
jährlich. Die Generalversammlung soll im Januar oder Februar stattfinden.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1. Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
2. Festsetzung des Jahresbeitrages für das nachfolgende Rechnungsjahr
3. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten (der Präsidentin) und der
zwei Rechnungsrevisoren
4. Statutenänderungen
5. Kenntnisnahme und Genehmigung des Jahresprogrammes
6. Verschiedenes:
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt spätestens zehn Tage
vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden mittels persönlicher
Einladung an alle Mitglieder und Gönner. Das Verhandlungsprotokoll
enthält nur die gefassten Beschlüsse.
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